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Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) regelt Beschränkungen beim Inverkehrbringen und die Verbote von bestimmten gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffe) für den allgemeinen Gesundheits- und Umweltschutz im Bereich der Bundesrepublik Deutschland.
Den Inverkehrbringenden werden eine Reihe von Pflichten auferlegt, so beispielsweise behördliche Erlaubnispflichten, Anzeigepflichten, Aufzeichnungspflichten oder auch Sachkundenachweise. Weiterhin wurde für eine Anzahl von Stoffen ein Selbstbedienungsverbot vorgeschrieben.
Für das Inverkehrbringen von giftigen und sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig (§ 2 Abs. 1), wobei bestimmte Ausnahmen gelten. Eine Erlaubnis erhält, wer die Sachkunde nachweist, mindestens 18 Jahre alt ist und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Bei der Abgabe von giftigen, sehr giftigen, hochentzündlichen und krebserzeugenden Gefahrstoffen gelten die Informations- und Aufzeichnungspflichten des § 3. Der Abgebende muss sich vergewissern, dass der Abnehmer die Erlaubnis- und Anzeigepflichten nach § 2 erfüllt hat und mindestens 18 Jahre alt ist. Schließlich muss der Abgebende bei giftigen, sehr giftigen, brandfördernden, hochentzündlichen oder krebserregenden, mutagenen oder fruchtschädigenden Stoffen und Zubereitungen die Identität des Abnehmers feststellen, sofern sie ihm nicht schon bekannt ist.
Die Sachkunde nach § 5 Abs. 2 Chemikalien-Verbotsverordnung (umgangssprachlich auch „Giftprüfung“ oder „Giftschein“ genannt) bescheinigt Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften. Die notwendige Sachkunde nach der Verordnung kann durch eine Prüfung, welche durch die nach Landesrecht zuständige Behörde durchgeführt wird, erbracht werden.
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